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   OLG Hamm, 02.09.1980 - 1 WF 279/80   

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https://dejure.org/1980,21736
OLG Hamm, 02.09.1980 - 1 WF 279/80 (https://dejure.org/1980,21736)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.1980 - 1 WF 279/80 (https://dejure.org/1980,21736)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. September 1980 - 1 WF 279/80 (https://dejure.org/1980,21736)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 1137
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 01.02.1984 - IVb ARZ 52/83

    Minderjähriges Kind - Gewöhnlicher Aufenthalt - Elternteile

    Aus diesem Grunde schließt sich der Senat der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung an, daß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur den Fall umfaßt, daß alle gemein samen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten wohnen, sondern auch zur - jedenfalls entsprechenden - Anwendung kommt, wenn ein Teil der Kinder bei dem Ehegatten und der andere Teil bei Dritten lebt (vgl. OLG München FamRZ 1979, 152; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 376; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. Rdn. 9; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. Anm. 3 b; Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. Anm. III 2, jeweils zu § 606 ZPO; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1980, 1137 und FamRZ 1981, 476, 477; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 42. Aufl. § 606 Anm. 3 B).
  • OLG Hamm, 28.11.1980 - 1 WF 482/80
    Dieser Auffassung hat sich auch der Senat jedenfalls für den Fall angeschlossen, daß sich die gemeinsamen Kinder zwar nicht alle bei einem Ehegatten, sondern teilweise bei Dritten (Großeltern), aber doch in dem gleichen Gerichtsbezirk aufhalten (vgl. Beschluß vom 2. September 1980 - FamRZ 1980, 1137; ebenso OLG München FamRZ 1979, 152; Massfeller/Böhmer, Familienrecht Bd. I 3. Aufl. § 606 ZPO Anm. 2).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ARZ 7/83

    Bindung eines Amtsgerichts an einen Verweisungsbeschluss

    Allerdings entspricht es einer vordringenden Meinung, daß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der seinem Wortlaut nach auf den Fall zugeschnitten ist, daß einer der Ehegatten alle minderjährigen Kinder aus der Ehe bei sich hat, entsprechend anzuwenden ist, wenn sich ein Teil der Kinder bei einem der Ehegatten und der andere Teil bei einem Dritten aufhält (OLG München FamRZ 1979, 152; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 376; OLG Hamm FamRZ 1980, 1137; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 606 ZPO Rdn. 9; Zöller/Philippi ZPO 13. Aufl. § 606 Anm. 4 b; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 606 Anm. 3 b).
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